Die meisten Sportarten dürfen in ihrer ursprünglichen Art ohne große Einschränkungen ausgeübt werden. Auf nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden. Hier der Linkzur Verordnung und der Info-Seite des ÖTV.
Das Gesundheitsministerium setzt in dieser Verordnung bis 30. Juni weiters fest, dass die Voraussetzung für das Betreten der nicht öffentlichen Sportstätten in allen Sparten der Sportwelt der "Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr" ist. Das bedeutet, dass man auch die Tennisanlagen nur betreten darf, wenn man getestet, geimpft oder genesen (3G-Regel) ist. Selbsttests auf der Anlage werden ebenso wie Schultests anerkannt, bei Kindern unter 10 Jahren entfällt dieser Nachweis. Durch die 3G-Regel wird der Besuch der Restaurants und die Nutzung der Nassräume und Duschen in den Vereinen wieder möglich.